8 forum kriminalprävention 1 2018 HÄUSLICHE GEWALT Spezifische Bestimmungen Kapitel III Prävention Kapitel IV Schutz und Unterstützung Kapitel V Materielles Recht Kapitel VI Ermitt lung Strafverfolgung Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen und Kapitel VII Migration und Asyl enthalten spe zifische Bestimmungen bezogen auf den Geltungsbereich des Übereinkom mens Darauf wird im Folgenden ge nauer eingegangen Prävention Kapitel III fasst umfangreiche Maß nahmen zusammen die auf Bewusst seinsbildung der breiten Öffentlich keit fachliche Sensibilisierung der Unterstützungskräfte und Verhaltens änderung von Tätern abzielen Die Vor gaben beziehen sich zunächst auf das Bildungssystem Art 14 Neben vor schulischen Angeboten sind die Berei che Schule und Einrichtungen der Kin der und Jugendhilfe von zen traler Bedeutung Für verschiedene Berufs gruppen die mit Betroffenen und Tä tern zu tun haben gilt es weiterhin geeignete Aus und Fortbildungsmaß nahmen anzubieten Art 15 Die Vertragsparteien verpflichten sich Täterprogramme anzubieten die sich auf häusliche und sexualisierte Gewalt beziehen Vorrangiges Anlie gen solcher Ansätze müssen immer die Sicherheit Unterstützung und Menschenrechte der Opfer sein die ggf über die Kooperation mit Bera tungseinrichtungen gewährleistet werden kann Art 16 Täterarbeit im Bereich häuslicher Gewalt ist ein deutschlandweit be trachtet noch relativ junges Arbeits feld Unter anderem durch das am 1 März 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung erhält Täterarbeit eine immer größere Bedeutung Das Gesetz soll Gewalttä ter verstärkt in die Verantwortung nehmen und zur Teilnahme an qualifi zierten Täterprogrammen sozialen Trainingskursen bewegen Diese sol len Verhaltens und Wahrnehmungs änderungen auf Täterseite bewirken und die Fähigkeit zur Verantwor tungsübernahme und Selbstkontrolle insbesondere bei häuslicher Gewalt vermitteln Hiernach dürfen z B bei justiziellen Weisungen Täterkurse bis zu einem Jahr dauern Schutz und Unterstützung Ein weiterer Schwerpunkt der Kon vention liegt auf der Verpflichtung der Staaten ein Schutz und Unterstüt zungssystem für Betroffene ge schlechtsspezifischer Gewalt auf und auszubauen Sie verlangt zunächst dass allgemeine Unterstützungsange bote wie Gesundheits und Sozial dienste zugänglich sein müssen Darü ber hinaus sieht Kapitel IV eine Reihe an spezialisierten Unterstützungsein richtungen für verschiedene Zielgrup pen vor Schutzunterkünfte wie etwa Frauen häuser und Zufluchtswohnungen spezialisierte Unterstützung für Be troffene sexualisierter Gewalt in Form von Beratung sowie medizini sche und gerichtsmedizinische Un tersuchungen Angebote für Kinder die Zeugen von geschlechtsspezifischer Gewalt ge worden sind landesweite kostenlose Telefonbe ratung Spezialisierte Angebote sind für alle Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sinne der Konvention in angemessener geografischer Vertei lung in ausreichender Zahl und leicht zugänglich vorzuhalten Hier für gibt es in Deutschland bereits ein ausdifferenziertes und spezialisiertes Hilfesystem das in Teilen einer Absi cherung und eines Ausbaus bedarf Materielles Straf und Zivilrecht Das Kapitel V Materielles Recht umfasst zunächst Bestimmungen die dem Zivilrecht zuzuordnen sind Dies sind Art 29 zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe und Art 30 der die Entschädigung die sowohl vom Täter aber auch vom Staat zu gewähren ist regelt Des Weiteren sind Art 31 der sich mit Sorgerecht Besuchsrecht und Sicherheit befasst und die Sicherheit des Opfers auch als Teil des Kindeswohls definiert und Art 32 der als zivilrechtliche Folge der Zwangsheirat deren Beendigung re gelt anzuführen Die anderen Bestimmungen des Ka pitels V sind dem Strafrecht zuzuord nen und regeln folgende Straftatbe stände psychische Gewalt Art 33 Stalking Art 34 körperliche Gewalt Art 35 sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung Art 36 Zwangsheirat Art 37 Genitalverstümmelung Art 38 Zwangsabtreibung und Zwangs sterilisierung Art 39 und sexuelle Be lästigung Art 40 Darüber hinaus ent hält Kapitel V Bestimmungen die auf Straftatbestände anzuwenden sind Beihilfe und Versuch Art 41 Ehrver brechen Art 42 Beziehung zwischen Täter und Opfer Art 43 Gerichtsbar keit Art 44 Sanktionen und Maßnah men Art 45 Strafschärfungsgründe Art 46 die Anerkennung von Strafur teilen an derer Vertragsparteien Art 47 und das Verbot verpflichtender Me diation Art 48 In Deutschland werden die den Arti keln 33 bis 40 zugrundeliegenden De likte bereits strafrechtlich verfolgt Mit der Reform des 177 StGB sog Nein heißt nein Bestimmung hat Deutschland rechtliche Änderungen vorgenommen um eine konventions konforme Gesetzeslage im Bereich des Sexualstrafrechts zu gewährleis ten Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen Kapitel VI bündelt eine Reihe an Vorschriften rund um die Themen Schutz bei akuter Gefährdung sowie Schutz vor unverhältnismäßiger Belas tung im Strafverfahren die für die Pra xis in Deutschland sehr relevant sind und deren weitere Umsetzung noch geprüft werden muss Art 50 Soforthilfe Verhütung und Schutz konstituiert die Verpflichtung für die Strafverfolgungsbehörden den Opfern umgehend geeigneten Schutz zu bieten Art 51 regelt Ge fährdungsanalyse und Gefahrenmana gement durch alle einschlägigen Be hörden Art 52 behandelt Eilschutz anordnungen die bei unmittelbarer Gefahr behördlicherseits zu erlassen sind während Art 53 Kontakt und Nä herungsverbote sowie Schutzanord nungen zum Gegenstand hat die von Gerichten erlassen werden müssen Die Verpflichtung effektive Schutz anordnungen sowie Kontakt und Nä herungsverbote zu gewährleisten ist im deutschen Recht in den Polizeige setzen der Länder sowie dem Gewalt schutzgesetz bereits normiert Art 56 befasst sich mit Schutzmaßnahmen für die Opfer im Rahmen von Ermitt lungen und Gerichtsverfahren und Art 57 regelt das Recht auf einen Rechtsbeistand Migration und Asyl Die asylrelevanten Art 60 und 61 in Kapitel VII formulieren das Verbot der Zurückweisung Schutzsuchender und die Anerkennung geschlechtsspezifi scher Gewalt als Asylgrund Art 60 Abs 3 der Konvention zielt darauf ab die Anerkennung von geschlechtsspezifi scher Gewalt als Schutzgrund sicher zustellen und geschlechtersensible Aufnahme und Asylverfahren zu ge währleisten Dies berührt Themen die seit Längerem diskutiert werden wie

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