40 forum kriminalprävention 1 2018 JUGENDSTRAFRECHT dem schwebt das Damoklesschwert des Sparzwangs Die Möglichkeiten sind begrenzt zwar stehen verschie dene Lösungswege zur Verfügung diesen wohnen aber auch ihrerseits wieder Schwächen inne Eine Option wäre die Rückkehr zu einer reinen Kostentragungsregelung wie sie vor der Gesetzesänderung ge wohnheitsrechtlich bestanden hat Kommt es zum Konfliktfall und das Ge richt verfügt aufgrund seiner Letzt entscheidungskompetenz eine Maß nahme die nicht auf einer Linie mit den Vorstellung der Jugendgerichts hilfe steht müssen die Kommunen gleichwohl die Kosten dieser Entschei dung tragen Gegen diese Methode spricht die Erfahrung aus der Vergan genheit Die Jugendgerichtshilfe und die Kommunen werden in ihre alten Rollen verfrachtet Eine weitere Möglichkeit wäre der Justiz eigene Mittel aus der Staatskas se für die Umsetzung der Maßnahmen zur Verfügung zu stellen Dies hätte den Vorteil dass das Jugendgericht nicht auf eine Kostenübernahme durch die Jugendgerichtshilfe ange wiesen wäre Doch auch diese Lösung erscheint problematisch Beim Ju gendamt ist das gesamte Instrumen tarium zur Durchführung von ambu lanten Maßnahmen angesiedelt Entweder müsste bei der Justiz eine kostenträchtige Parallelstruktur auf gebaut oder für die Durchführung der Maßnahmen doch auf die Mitarbeit des Jugendamtes zurückgegriffen werden was zu Reibungsverlusten führen muss Diese entstehen immer dann wenn die Zuständigkeiten für Durchführung und Bezahlung einer Maßnahme auseinanderfallen Die Auf spaltung und Umverteilung von Gel dern würde letztlich die Kosten erhö hen Zuletzt kommt eine Kombination verschiedener Systeme in Betracht So könnten für den Fall dass Gericht und Jugendgerichtshilfe zu einer Einigung finden was den Regelfall darstellen dürfte die Kommunen weiterhin die Kosten tragen Ist eine Übereinkunft nicht herbeiführbar müssen der Jus tiz entsprechende Mittel zur Verfü gung stehen und sie muss die Maß nahmen bezahlen Auf diese Weise bliebe die richterliche Unabhängigkeit gewahrt die Strukturen des Jugend amtes würden genutzt und der Erzie hungsgedanke stünde zugunsten des jugendlichen Straftäters wieder im Vordergrund Jedoch ist unabhängig von der Frage der Finanzierung des Justizhaushaltes bei diesem Lösungs ansatz ein neuer Konflikt vorgezeich net Wird die Jugendgerichtshilfe auf grund des allgemeinen Spardrucks angehalten eine kostengünstige Lö sung zu finden steht dies bereits ei ner Einigung im Wege Die beiden Be teiligten könnten versucht sein sich die Finanzierung gegenseitig zuzu schieben um den eigenen Haushalt zu entlasten Damit würde also lediglich erneut ein Anreiz geschaffen die fis kalischen Interessen in den Vorder grund zu stellen Schlussbemerkung Es bleibt festzuhalten dass 36a SGB VIII nach wie vor Schwierigkeiten bewirkt die den Arbeitsalltag der Ju gendrichter unnötig behindern Die momentane Regelung ist nicht im besten Interesse des jugendlichen bzw heranwachsenden Straftäters und steht damit auch im Widerspruch zu den Intentionen des JGG Wie auf gezeigt verbirgt sich hinter der Frage der reinen Anordnungskompetenz das gleichsam große Problem der Kos tenlast Eine ideale Lösung die alle Be teiligten befriedigt und außerdem ih ren eigentlichen Zweck gerecht wird existiert nicht Dennoch dürfen die Augen vor der Problematik nicht ver schlossen werden Vielmehr muss eine Vorschrift geschaffen werden die trotz ihrer Schwächen den Anfor derungen der Praxis gerecht wird Im Ergebnis muss der Gesetzgeber tätig werden und auf der ersten Stufe die Letztentscheidungskompetenz auf den Jugendrichter zurückverlagern und auf der zweiten Stufe eine taugli che Kostenlösung regeln Sophie Christine Hebbinghaus ist Referendarin beim Landgericht Bonn Kontakt Sophie Hebbinghaus gmail com Dr Volker Kunkel ist Vorsitzender Richter am Landgericht Bonn Er ist Vorsitzender einer Jugendstrafkammer und Mitherausgeber des Beck schen Online Kommentars zum JGG Kontakt volker kunkel lg bonn nrw de Literaturverzeichnis Bareis F 2006 Verstößt 36a Abs 1 SGB VIII gegen die richterliche Unabhängigkeit Zeitschrift für Jugendkri minalrecht und Jugendhilfe 1 2006 S 12 Brandt M 2007 Zukunft ambulanter jugendstraf rechtlicher Maßnahmen vor dem Hintergrund von 36a SGB VIII Neue Zeitschrift für Strafrecht 12 2007 S 190 Franzen R 2007 Anregungen zum praktischen Um gang mit 36a SGB VIII aus jugendrichterlicher Perspek tive Replik auf den Beschluss des BVerfG vom 11 7 2007 Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugend hilfe 1 2008 S 17 Möller W Schütz C 2007 Die Akte zu und alle Fra gen offen Anmerkung zu der Entscheidung des Bun desverfassungsgerichts vom 11 01 2007 3 Kammer des zweiten Senats 2 BvL 7 06 Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 8 2007 S 282 Sonnen B 2006 Steuerungsverantwortung des Ju gendamtes und eventuelle Auswirkungen auf das Jugendstrafverfahren Dokumentation zum 5 Ge sprächskreis Jugendhilfe und Justiz Trenczek T 2007 Jugendgerichtshilfe Aufgaben und Steuerungsverantwortung Zeitschrift für Jugendkri minalrecht und Jugendhilfe 1 2007 S 38 Wiesner R 2006 Steuerungsverantwortung des Ju gendamtes und eventuelle Auswirkungen auf das Jugendstrafverfahren Dokumentation zum 5 Ge sprächskreis Jugendhilfe und Justiz 2006 GEMEINSAM FINDENWIR ANTWORTEN HILFETELEFON GEWALT GEGEN FRAUEN VERTRAULICH KOSTENFREI RUND UM DIE UHR WWW HILFETELEFON DE WO FINDE ICH HILFE 0NLL6 178x67 BFZ FrauAufTreppe Telefonbuchvlg X3 pdf s1 178 00 x 67 00 mm 14 Mar 2018 09 57 28 PDF CMYK ab 150dpi für Prinergy L N Schaffrath DruckMedien

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