39forum kriminalprävention 2 2019 entsprechen nicht dieser Logik 12 Nicht alles was möglich ist ist auch wahrscheinlich In der Sozialarbeit werden her kömmlich die nachfolgenden Kate gorien von Kindeswohlgefährdungen unterschieden 13 1 Vernachlässigung bspw Sich Selbst Überlassen Unterernährung mangelhafte Versorgung Ignorie ren gesundheitlicher Beeinträchti gungen 2 Körperliche Misshandlung körper liche Gewalteinwirkung 3 Seelische Misshandlung bspw die Ablehnung das Terrorisieren und das Isolieren des Kindes Bedrohun gen Unterdrückung persönliche Herabsetzung häusliche Partner Gewalt 4 Sexueller Missbrauch 5 Erwachsenenkonflikte um das Kind und 6 Autonomiekonflikte als Nichtbewäl tigung von Ablösesituationen Bevor das Jugendamt eingeschal tet und womöglich die Entscheidung trifft das Familiengericht anzuru fen sollen die Geheimnisträger Ärz te Berufspsychologen Familienbe rater Erzieher Lehrer etc nach 4 Abs 1 des Bundeskinderschutzgeset zes BKiSchG entsprechende Maßnah men ergreifen die Situation mit den Betroffenen und den Personensor geberechtigten erörtern und soweit erforderlich auf die Inanspruchnah me von Hilfen hinwirken soweit hier durch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird Personen die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendli chen stehen haben bei der Einschät zung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentli chen Jugendhilfe Anspruch auf Bera tung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 8b Abs 1 SGB VIII KJHG Halten die genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für er forderlich oder bleibt das oben be schriebene Vorgehen erfolglos sind sie befugt das Jugendamt zu infor mieren Vorab sind die Betroffenen darauf hinzuweisen es sei denn dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird 4 Abs 3 BKiSchG Funktionen des Jugendamtes Grundsätzlich sind beim Tätigwer den des Jugendamtes zwei Rechts normen zu beachten die in 27 SGB VIII KJHG Rechtsansprüche von Per sonensorgeberechtigten auf eine Hil fe zur Erziehung und in 8a SGB VIII KJHG sowie 1666 BGB Eingriffsver pflichtung des Staates zum Schutz des Kindeswohls kodifiziert sind Der erste Fall tritt ein wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendli chen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist Im zweiten Fall ist das Wohl des Kindes gefährdet Auch im Falle einer Gefährdung besteht die ser Rechtsanspruch auf Hilfen zur Er ziehung da Gefährdung einen wenn auch extremen Fall der Nicht Ge währleistung des Kindeswohls dar stellt Der Charakter der Hilfe hat für die Eltern dann oft schon einen informellen Eingriffscharakter ange nommen 14 Werden dem Jugendamt gewich tige Anhaltspunkte für die Kindes wohlgefährdung bekannt hat die öf fentliche Kinder und Jugendhilfe die Funktion des staatlichen Wächteramts zu erfüllen indem es das Gefähr dungsrisiko im Zusammenwirken meh rerer Fachkräfte kollegiale Beratung einzuschätzen hat 8a Abs 1 SGB VIII KJHG Einzubeziehen sind hierbei die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche soweit dadurch der wirksame Schutz dieses Kindes bzw Jugendlichen nicht infra ge gestellt wird Da Kriseninterventi onen wie die Inobhutnahme nur bei dringenden Gefahren erfolgen sollen bei der gemeinsamen Abschätzung des Gefährdungsrisikos die Problem akzeptanz die Problemkongruenz und die Hilfeakzeptanz eruiert bzw erzeugt werden Denn Kinder und Ju gendliche sowie Personensorgebe rechtigte sind keine Objekte sondern autonome Akteure im Hilfeprozess Sind die Erziehungsberechtigten al lerdings nicht bereit oder in der Lage bei der Abschätzung des Gefährdungs risikos mitzuwirken kann das Jugend amt das Familiengericht anrufen Das Jugendamt kann überdies die ande ren zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen wie die Einrich tungen der Gesundheitshilfe oder die Polizei Staatsanwaltschaft einschal ten sofern das Hinwirken auf die In anspruchnahme nicht möglich ist 8a Abs 3 SGB VIII KJHG Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Sowohl das Jugendamt bzw der Allgemeine Soziale Dienst als auch die freien Träger hier im Zusammenwir ken mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft sind verpflichtet das Ge fährdungsrisiko für das Kind abzu schätzen sowie Situationen und oder Handlungen zu identifizieren die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine kör perliche geistige und seelische Schä digung verursachen können Die se Schädigung muss künftig drohen Schon eingetretene Schäden sind we der erforderlich noch ausreichend Wer in der Vergangenheit nicht willens oder nicht in der Lage war eine Gefahr für das Kindeswohl abzu wenden hat sich deshalb noch nicht generell als unfähig erwiesen in Zu kunft zur Kindeswohlsicherung bei zutragen Andererseits muss sich der vermutete Schadenseintritt defi nieren lassen und mit einer belegba ren hinreichenden Wahrscheinlichkeit abzeichnen was in der Praxis durch aus dazu führen kann dass erst der bereits eingetretene Anfangs Scha den und der Beleg einer weiteren be stehenden Gefährdungssituation hin reichende Eingriffsgrundlagen in das Elternrecht liefern 15 Um dieser komplexen Aufgabe ge recht zu werden können die Sozialar beiter und die Fachkräfte der freien Träger auf Leitfäden Checklisten oder Einschätzungsbögen zurückgreifen um die Indikatoren als gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohl gefährdung bspw aus dem Erschei nungsbild dem Verhalten dem Ent wicklungsstand oder der sozialen Situation des Kindes abzuleiten 16 Die auf der Grundlage des fachlichen Wis sens gewonnenen Erkenntnisse sind anschließend prognostisch zu beur teilen SOZIALE ARBEIT UND PRÄVENTION 12 Nora Fritzsche Anja Puneßen Aufwachsen in salafisti schen Familien Herausforderung für die Jugendhilfe zwischen Religionsfreiheit und möglicher Kindes wohlgefährdung URL http www bpb de politik extremismus radikalisierungspraevention 257455 aufwachsen in salafistischen familien 5 10 2017 13 Vgl Schone Kindeswohlgefährdung Was ist das S 25 Heinz Kindler Susanna Lillig Herbert Blüml Thomas Meysen Annegret Werner Hrsg Handbuch Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB und Allge meiner Sozialer Dienst ASD München 2006 vgl Maria Lüttringhaus Angelika Streich Kinderschutz durch den Allgemeinen Sozialen Dienst Die kollegiale Kurz beratung zur Risikoeinschätzung eine Methode nach 8a SGB VIII In Institut für Sozialarbeit und Sozialpäd agogik e V ISS Hrsg Der Allgemeine Soziale Dienst Aufgaben Zielgruppen Standards München 2011 S 123 138 hier S 128 14 Reinhold Schone Rolle und Aufgaben des Jugend amtes ASD im Kontext von Kindeswohlgefährdung In Ders Wolfgang Tenhaken Hrsg Kinderschutz in Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe Ein Lehr und Praxisbuch zum Umgang mit Fragen der Kindeswohlgefährdung Weinheim 2015 S 50 77 hier S 62 Feldhoff Rechtliche Aspekte des Kinderschutzes durch freie Träger S 80 15 Schone Kindeswohlgefährdung Was ist das S 22 16 Vgl Kindler Lillig Blüml Meysen Werner Hrsg Hand buch Kindeswohlgefährdung

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