15forum kriminalprävention 4 2016 ELEKTRONISCHE ÜBERWACHUNG einen Ortswechsel vollzogen hat und eventuell gar vertarnt wurde Dieses Problem lässt sich durch die Einrich tung einer statischen Gebotszone also durch ein besonders eingriffsin tensives Einsperren des Probanden in einer Stadt oder einem anderen räumlichen Gebiet nur bei ausrei chender räumlicher Distanz zur ge fährdeten Person lösen Gleichwohl bringt auch die Einrich tung mobiler Verbotszonen ihrerseits Probleme mit sich Der Proband dürf te in diesem Fall weder Vibrations und Leuchtsignale erhalten noch durch eine Kontaktaufnahme der GÜL über das Betreten einer verbotenen Zone informiert werden Denn an sonsten würde man ihm beim Aufspü ren der gefährdeten Person geradezu eine Hilfestellung geben und die be stehende Gefahr womöglich noch ver größern weil der Proband nach und nach Informationen über den Aufent halt und die Bewegungsroutinen der gefährdeten Person sammeln könnte Stattdessen müssten je nach Bedroh lichkeit der Situation Meldungen der GÜL an die potenzielle Geschädigte oder die Polizei erfolgen Die Überwa chung des Probanden in Echtzeit müsste daher ohne sein Wissen und ohne einen bewusst begangenen Zo nenverstoß stattfinden Das heißt der Proband hat zu keiner Zeit endgül tige Gewissheit ob seine Bewegungen nicht gerade nachverfolgt werden was den Eingriff in sein Recht auf in formationelle Selbstbestimmung er heblich verschärfen dürfte Zu beachten wäre auch die Gefahr einer psychischen Sekundärviktimi sierung der gefährdeten Personen die durch das Erfordernis das Gerät immer betriebsbereit zu halten vor allem es stets wieder rechtzeitig aufzuladen und bei sich zu führen ständig mit der mutmaßlich traumatisierenden Vortat konfrontiert würden Auch würde man dem Staat Zugang zu eigenen Bewe gungsdaten gewähren Es dürfte indi viduell verschieden sein ob man eher den zusätzlichen Informations und Si cherheitsgewinn bevorzugt oder die früheren Taten lieber verdrängt Folge richtig erscheint es deshalb auf eine Freiwilligkeit der Teilnahme zu setzen Dabei sollte allerdings berücksichtigt werden dass ein psychologischer Teil nahmedruck nicht ausgeschlossen werden kann Niemand wird sich gerne den Selbst Vorwurf gefallen lassen wollen nicht alles für die eigene Si cherheit unternommen zu haben Das Problem der Sekundärviktimisierung besteht nicht wenn es um den Schutz bedrohter Amtsträger wie Staatsan wälte Richter Bewährungshelfer oder Vollzugsbeamte geht Teilweise wird gegen die Einrich tung mobiler Verbotszonen ange führt ein Missbrauch durch die ge fährdeten Personen etwa aus Rache für die früheren Taten könne nicht ausgeschlossen werden Diese könn ten den Probanden durch die eigene Anwesenheit vom Aufenthalt an be stimmten Orten abzuhalten und das Gerät gar an einer für den Probanden ungünstigen Stelle ablegen Dass es sich bei dieser Befürchtung eher um 5 Außer er verfolgt die gefährdete Person dauerhaft dann ist dieser aber auch kein Missbrauch vorzuwerfen ein theoretisches Problem handelt zeigen jedoch nicht nur die Erfahrun gen aus anderen Staaten wo derarti ge Probleme nicht bekannt geworden sind Diese Argumentation verkennt auch dass man den Probanden dem ein Verstoß ja gerade nicht bekannt wird und auch kaum vorgeworfen werden kann 5 durch ein solches Ver halten nicht vom Aufenthalt an be stimmten Orten abhalten kann Viel mehr würde man dadurch nur unnötigen Aufwand bei der GÜL und Chipita Pizzeti 120x186 2016 01 06 Pfade MG pdf s1 120 00 x 186 00 mm 07 Jan 2016 10 27 54 PDF CMYK ab 150dpi für Prinergy L N Schaffrath DruckMedien

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