16 forum kriminalprävention 4 2016 ELEKTRONISCHE ÜBERWACHUNG gegebenenfalls der Polizei erzeugen und liefe Gefahr den zusätzlichen Schutz wieder zu verlieren Sollte man trotz der aufgeführten Gegenargumente die Einrichtung mo biler Verbotszonen grundsätzlich be fürworten wäre ihr Einsatz zur Prä vention von Straftaten auch außerhalb des Strafrechts denkbar so etwa im Bereich des Gewaltschutzgesetzes wo aktuelle intensive Streitigkeiten eine sichere und überprüfbare Tren nung von zwei Personen dringend er forderlich machen Hier wäre dann aber ein stärkeres Augenmerk auf die Missbrauchsproblematik zu richten denn die gefährdete Person hätte durch Verstöße ihres Prozessgegners etwas zu gewinnen weil sie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Ord nungsgeldes oder eine günstige Ent scheidung im Streit um das Sorge oder Umgangsrecht erreichen könnte Mobile Gebotszonen Seit dem Frühjahr 2016 werden in Hessen auch vierteljährlich erfolgende Ausführungen von Sicherungsverwahr ten gemäß 14 Abs 1 Satz 2 Nr 9 Abs 2 HSVVollzG elektronisch überwacht Nordrhein Westfalen wird voraussicht lich ab Herbst 2016 ein entsprechendes Pilotprojekt durchführen Eine Ausfüh rung ist gemäß der Legaldefinition in 13 Abs 3 Nr 3 HStVollzG das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit un ter Aufsicht von Vollzugsbedienste ten Die Ausführungen dürfen nach verfassungsgerichtlicher Rechtspre chung nur bei schlechthin unverant wortbaren Gefahren unterbleiben 6 so dass ggf auch gefährliche und flucht geneigte Insassen ausgeführt werden müssen die möglicherweise besonders entschlossen zu Flucht und oder Miss brauch sind weil sie für sich keine Ent lassungsperspektive sehen und mei nen nichts mehr zu verlieren zu haben Die Überwachung könnte die be gleitenden Vollzugsbediensteten un terstützen damit sie einen entwiche nen Probanden weiter orten oder wenn er das Befestigungsband der Fußfessel zu durchtrennen ver sucht einholen können Die Vollzugs bediensteten sollen ein Entweichen bei der Justizvollzugsanstalt melden die dann ihrerseits die GÜL und die Po lizei informiert Es sollte jedoch be dacht werden dass es sich bei einer Flucht um ein hochdynamisches Ge schehen handelt was die zusätzliche Belastung der Vollzugsbediensteten mit der Aufgabe die Kommunikations kette in Gang zu setzen problema tisch erscheinen lässt Außerdem sind Fälle denkbar in denen die Vollzugs bediensteten ausgeschaltet werden oder dem Probanden eine unbemerk te Flucht etwa durch ein Toiletten fenster gelingt Die Funktionsweise der beweglichen Verbotszone ließe sich allerdings umkehren wenn man dem Probanden vorgeben würde sich von mindestens einem der ihn bewa chenden Vollzugsbediensteten der ein zweites Gerät mit sich führt nicht über einen geringen Höchstabstand hinaus zu entfernen Es entstünde dann eine bewegliche Gebotszone mit dem Vorzug der automatischen Alar mierung aller erforderlichen Stellen inklusive der womöglich getäuschten Bediensteten selbst Schlussbetrachtung Die Einsatzmöglichkeiten elektro nischer Fußfesseln sind dank der Fortentwicklung der Technik inzwi schen sehr vielfältig Als mögliche künftige Anwendungsfelder kommen insbesondere in Betracht Einsatz der Elektronischen Aufent haltsüberwachung zur Untersu chungshaftvermeidung und als Be währungsweisung Elektronischer Hausarrest als neue im Urteil anzuordnende Sanktions form oder als Vollzugsalternative Überwachung von Vollzugslocke rungen Verstärkte Überwachung von Extre misten nach Tatbegehung Verur teilung und Vollverbüßung sonst handelte es sich um Gefahrenab wehrrecht Einsatz zur Überwachung von Nähe rungsverboten bei gewaltsamen Konflikten im Familienrecht Einsatz mobiler Zonen für künftige und bisherige Anwendungsfelder Nur mit Offenheit für technische Neuerungen können die bestehenden Mittel effektiv genutzt werden um Freiheitsrechte und Kriminalpräventi on bestmöglich miteinander in Ein klang zu bringen Dabei sollte die Elek tronische Überwachung um nachhaltige Effekte zu erzielen mit anderen professionellen Interventio nen kombiniert werden und insbeson dere die sozialpädagogische Beglei tung nicht ersetzen 7 Prof Dr Helmut Fünfsinn ist Generalstaatsanwalt in Hessen Dr Alexander Kolz ist Richter am Landgericht Frankfurt am Main und derzeit im Rahmen einer Abordnung im Hessischen Ministerium der Justiz als Referatsleiter in der Abteilung Straf recht Gnadenwesen und Kriminalprävention tätig Kontakt Helmut Fuenfsinn Gsta Justiz Hessen de Alexander Kolz hmdj hessen de 6 BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 4 5 2011 NJW 2011 S 1939 Auch verfügbar unter ttp www bverfg de e rs20110504 2bvr236509 html 7 Siehe auch die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates aus Februar 2014 Nummern III 8 und VIII 39 der Recommendation CM Rec 2014 4 of the Committee of Ministers to member States on electronic monitoring

Vorschau DFK forum kp 04-2016 Seite 18
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