forum kriminalprävention 1/2002 Januar/Februar
RECHT
Aktuelle Rechtsprechung
Reinhard Rupprecht
Fehlalarm und Kostenersatz
Ein Unternehmen, das Überfall und
Einbruchmeldeanlagen (ÜEA) errichtet,
unterhält und überwacht,
hatte die Gewerbeerlaubnis mit der
Auflage erhalten, Alarmmeldungen
nur dann an die Polizei weiterzugeben,
wenn sich nach eigener Vorprüfung
am Ort der Alarmauslösung die
Notwendigkeit polizeilicher Tätigkeit
ergibt. Dabei wurde die bloße Unterrichtung
der Polizei über die beabsichtigte
Vorprüfung nicht als Verstoß
gegen die Auflage bezeichnet.
Demgemäß teilte ein Mitarbeiter der
Firma nach einer nächtlichen Alarmauslösung,
die als stiller Alarm aufgelaufen
war, der zuständigen Polizeiinspektion
den Alarm mit und kündigte
eine Vorprüfung an. Die Polizei
wartete die Vorprüfung nicht ab,
sondern fuhr zum Alarmort, stellte
aber dort keine Anhaltspunkte für
eine Straftat fest. Gegen den Gebührenbescheid
der Polizei in Höhe
von 170 DM wegen des Einsatzes von
Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung
durch eine ÜEA ohne Anhaltspunkte
für eine Straftat setzte
sich das betroffene Unternehmen
mit Rechtsmitteln zur Wehr.
näher konkretisieren ließ, ermittelte
die Feuerwehr in keinem Einzelfall
eine Person, die konkret für das Auslösen
der Anlage verantwortlich gemacht
wurde.
Die Langfassung des Artikels finden Sie in der Zeitschrift.
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