forum kriminalprävention 1/2002 Januar/Februar

RECHT
Aktuelle Rechtsprechung

Reinhard Rupprecht

Fehlalarm und Kostenersatz
Ein Unternehmen, das Überfall und Einbruchmeldeanlagen (ÜEA) errichtet, unterhält und überwacht, hatte die Gewerbeerlaubnis mit der Auflage erhalten, Alarmmeldungen nur dann an die Polizei weiterzugeben, wenn sich nach eigener Vorprüfung am Ort der Alarmauslösung die Notwendigkeit polizeilicher Tätigkeit ergibt. Dabei wurde die bloße Unterrichtung der Polizei über die beabsichtigte Vorprüfung nicht als Verstoß gegen die Auflage bezeichnet. Demgemäß teilte ein Mitarbeiter der Firma nach einer nächtlichen Alarmauslösung, die als stiller Alarm aufgelaufen war, der zuständigen Polizeiinspektion den Alarm mit und kündigte eine Vorprüfung an. Die Polizei wartete die Vorprüfung nicht ab, sondern fuhr zum Alarmort, stellte aber dort keine Anhaltspunkte für eine Straftat fest. Gegen den Gebührenbescheid der Polizei in Höhe von 170 DM wegen des Einsatzes von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine ÜEA ohne Anhaltspunkte für eine Straftat setzte sich das betroffene Unternehmen mit Rechtsmitteln zur Wehr. näher konkretisieren ließ, ermittelte die Feuerwehr in keinem Einzelfall eine Person, die konkret für das Auslösen der Anlage verantwortlich gemacht wurde.

Die Langfassung des Artikels finden Sie in der LinkZeitschrift.