forum kriminalprävention 3/2002 Mai/Juni

RECHT:
Aktuelle Rechtsprechung

Reinhard Rupprecht

Videoüberwachung zum Schutz des Hausrechts
Videoüberwachung kann sehr unterschiedlichen Zwecken dienen: der Fahndung und Strafverfolgung ebenso wie der Kriminalprävention, dem Schutz eines besonders gefährdeten Objektbereichs, eines Unternehmens oder auch dem Schutz des Hausrechtsbereichs vor Kriminalität.

Die Zulässigkeit der Videoüberwachung eines rein privaten Hausrechtsbereichs (des selbst bewohnten oder vermieteten Wohnhausgrundstückes oder des nicht öffentlich zugänglichen Werksgeländes) ist nicht explizit gesetzlich geregelt.

Die Langfassung des Artikels finden Sie in der LinkZeitschrift.