forum kriminalprävention 3/2002 Mai/Juni
RECHT:
Aktuelle Rechtsprechung
Reinhard Rupprecht
Videoüberwachung zum Schutz des
Hausrechts Videoüberwachung kann sehr unterschiedlichen
Zwecken dienen: der
Fahndung und Strafverfolgung ebenso
wie der Kriminalprävention, dem
Schutz eines besonders gefährdeten
Objektbereichs, eines Unternehmens
oder auch dem Schutz des Hausrechtsbereichs
vor Kriminalität.
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung
eines rein privaten Hausrechtsbereichs
(des selbst bewohnten
oder vermieteten Wohnhausgrundstückes
oder des nicht öffentlich
zugänglichen Werksgeländes) ist
nicht explizit gesetzlich geregelt.
Die Langfassung des Artikels finden Sie in der Zeitschrift.
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