forum kriminalprävention 5/2002 September/Oktober
RECHT: Kriminalprävention durch Beschränkungen der Versammlungsfreiheit
Reinhard Rupprecht
Das Grundrecht, sich friedlich und
ohne Waffen zu versammeln, steht allen
Deutschen zu, auch wenn sie sich
in extremistischen Organisationen
zusammenschließen. Öffentliche Versammlungen,
insbesondere Aufzüge
radikalpolitischer Oganisationen,
können den Inneren Frieden erheblich
stören, die Polizei stark belasten
- bis hin zur Überforderung ihrer personellen
Kräfte -, schwere Straftaten
und hohe materielle und immaterielle
Schäden zur Folge haben. Das gilt
besonders, wenn feindlich gesonnene
extremistische Organisationen in
Demonstration und Gegendemonstration
aufeinander stoßen.
solcher Kräfte. Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn
eine Versammlungsbehörde die
Durchführung einer Versammlung
zeitlich und/oder örtlich einschränkt,
um den polizeilichen Schutzauftrag
umfassend wahrzunehmen und -
trotz der unausweichlichen Beschränkung
dafür verfügbarer Kräfte
und Mittel - wirksam zu erfüllen
(BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.3.01).
Die Langfassung des Artikels finden Sie in der Zeitschrift.
|