forum kriminalprävention 5/2002 September/Oktober

RECHT:
Kriminalprävention durch Beschränkungen der Versammlungsfreiheit

Reinhard Rupprecht

Das Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, steht allen Deutschen zu, auch wenn sie sich in extremistischen Organisationen zusammenschließen. Öffentliche Versammlungen, insbesondere Aufzüge radikalpolitischer Oganisationen, können den Inneren Frieden erheblich stören, die Polizei stark belasten - bis hin zur Überforderung ihrer personellen Kräfte -, schwere Straftaten und hohe materielle und immaterielle Schäden zur Folge haben. Das gilt besonders, wenn feindlich gesonnene extremistische Organisationen in Demonstration und Gegendemonstration aufeinander stoßen. solcher Kräfte. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Versammlungsbehörde die Durchführung einer Versammlung zeitlich und/oder örtlich einschränkt, um den polizeilichen Schutzauftrag umfassend wahrzunehmen und - trotz der unausweichlichen Beschränkung dafür verfügbarer Kräfte und Mittel - wirksam zu erfüllen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.3.01).

Die Langfassung des Artikels finden Sie in der LinkZeitschrift.