forum kriminalprävention 3/2003 Juli/August/September

RECHT:
Aktuelle Rechtsprechung - Opferschutz durch Schadensausgleich und Wiedergutmachung

Reinhard Rupprecht

Vorbeugen ist besser als Heilen. Aber da noch so viel Präventionsarbeit nicht verhindern kann, dass Kriminalität weiterhin Opfer fordert und Schaden anrichtet, erscheint es zweckmäßig, an dieser Stelle einmal neuere Entscheidungen zu § 46a StGB zu beleuchten. Diese Norm gibt dem Gericht die Möglichkeit, unter zwei alternativen Bedingungen die Strafe zu mildern oder bei einer an sich verwirkten Sanktion bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen gänzlich von Strafe abzusehen:

  • wenn der Täter sich um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht und die Tat mindestens zum überwiegenden Teil wieder gutmacht oder eine solche Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  • wenn der Täter in einem Fall, in dem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert, das Opfer mindestens zum überwiegenden Teil entschädigt

Die Langfassung des Artikels finden Sie in der LinkZeitschrift.