forum kriminalprävention 3/2003 Juli/August/SeptemberRECHT: Aktuelle Rechtsprechung - Opferschutz durch Schadensausgleich und Wiedergutmachung
Reinhard Rupprecht
Vorbeugen ist besser als Heilen.
Aber da noch so viel Präventionsarbeit
nicht verhindern kann, dass
Kriminalität weiterhin Opfer fordert
und Schaden anrichtet, erscheint es
zweckmäßig, an dieser Stelle einmal
neuere Entscheidungen zu § 46a StGB
zu beleuchten. Diese Norm gibt dem
Gericht die Möglichkeit, unter zwei alternativen
Bedingungen die Strafe zu
mildern oder bei einer an sich verwirkten
Sanktion bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen gänzlich von Strafe abzusehen:
- wenn der Täter sich um einen Ausgleich
mit dem Verletzten bemüht
und die Tat mindestens zum überwiegenden
Teil wieder gutmacht
oder eine solche Wiedergutmachung
ernsthaft erstrebt oder
- wenn der Täter in einem Fall, in dem
die Schadenswiedergutmachung von
ihm erhebliche persönliche Leistungen
oder persönlichen Verzicht erfordert,
das Opfer mindestens zum
überwiegenden Teil entschädigt
Die Langfassung des Artikels finden Sie in der Zeitschrift.
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