forum kriminalprävention 2/2004 April/Mai/Juni

TITELTHEMA:
Noch Entwicklungskräfte wirksam? – Für eine Reform des Heranwachsendenrechts

Werner Hinz

Brutalste Gewaltverbrechen Heranwachsender (18 bis unter 21 Jahre) – man denke etwa an den Mord an der 12-jährigen Vanessa im bayerischen Gersthofen – werfen immer wieder die Frage auf, warum die Gerichte hier nahezu ausnahmslos Jugendstrafrecht anwenden. Folge ist, dass statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord eine Jugendstrafe von höchstens zehn Jahren verhängt wird. Vor diesem Hintergrund gerät der seit 1. 4. 2004 (BGBl. I 3007) bei besonders gefährlichen Tätern zulässige Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs. 3 und 4 JGG) schlechthin zur Farce – setzt er doch die Anwendung des allgemeinen Strafrechts voraus, die gerade bei schweren Straftaten Heranwachsender kaum erfolgt.

Gemäß § 105 Abs. 1 JGG wird bei Straftaten Heranwachsender Jugendstrafrecht angewendet,
1. wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Die Langfassung des Artikels finden Sie in der LinkZeitschrift.