forum kriminalprävention 4/2004 Oktober/November/Dezember

AKTUELLES RECHT
Mehr Rechte - weniger Belastungen für Verletzte im Strafverfahren
Das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004

Reinhard Rupprecht

Die "andere Seite der Medaille Kriminalprävention" bildet die Fürsorge für Menschen, die durch Straftaten verletzt worden sind. Das Recht, sich einer erhobenen öffentlichen Klage im Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen, haben schon bisher Personen, die verletzt wurden durch:

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gem. §§ 174-182 StGB
  • Beleidigungsstraftaten gem. §§ 185- 189 StGB
  • Aussetzung (§ 221 StGB)
  • Körperverletzungen gem. §§ 223-226 und 340 StGB (bei besonderen Gründen auch im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung)
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit gem. §§ 234-235, 239 III u. IV, 239a, 239b StGB
  • eine versuchte Tötung nach §§ 211, 212 StGB.
  • Gleichgestellt sind diesen Opfern durch bestimmte andere Straftaten Betroffene gem. § 395 II StPO (einschließlich naher Angehöriger eines durch eine Straftat Getöteten).
In welchem Umfang das Opferrechtsreformgesetz v. 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) den Rechtsstatus solcher Opfer verstärkt, wird nachfolgend skizziert.

Die Langfassung des Artikels finden Sie in der LinkZeitschrift.