forum kriminalprävention 4/2004 Oktober/November/DezemberAKTUELLES RECHT Mehr Rechte -
weniger Belastungen
für Verletzte im Strafverfahren
Das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004
Reinhard Rupprecht
Die "andere Seite der Medaille Kriminalprävention"
bildet die Fürsorge
für Menschen, die durch Straftaten
verletzt worden sind.
Das Recht, sich einer erhobenen öffentlichen
Klage im Strafverfahren als
Nebenkläger anzuschließen, haben
schon bisher Personen, die verletzt
wurden durch:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
gem. §§ 174-182 StGB
- Beleidigungsstraftaten gem. §§ 185-
189 StGB
- Aussetzung (§ 221 StGB)
- Körperverletzungen gem. §§ 223-226
und 340 StGB (bei besonderen Gründen
auch im Falle einer fahrlässigen
Körperverletzung)
- Straftaten gegen die persönliche
Freiheit gem. §§ 234-235, 239 III u. IV,
239a, 239b StGB
- eine versuchte Tötung nach §§ 211,
212 StGB.
- Gleichgestellt sind diesen Opfern
durch bestimmte andere Straftaten
Betroffene gem. § 395 II StPO (einschließlich
naher Angehöriger eines
durch eine Straftat Getöteten).
In welchem Umfang das Opferrechtsreformgesetz
v. 24. Juni 2004
(BGBl. I S. 1354) den Rechtsstatus solcher
Opfer verstärkt, wird nachfolgend
skizziert.
Die Langfassung des Artikels finden Sie in der Zeitschrift.
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