forum kriminalprävention 2/2005 April/Mai/JuniRECHT Aktuelle Rechtsprechung
zu den Voraussetzungen
und Grenzen der Notwehr
Reinhard Rupprecht
Wenn es trotz oder mangels Prävention zu einem kriminellen Angriff auf individuelle
Rechtsgüter kommt, darf dieser vom Angegriffenen - oder einer
dritten Person als Nothilfe - abgewehrt werden. Unser Recht schließt die
Rechtswidrigkeit eines Straftatbestandes aus, der durch die Notwehr objektiv
erfüllt wird. Das Gesetz definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder
einem anderen abzuwehren. Insbesondere bei Angriffen auf die körperliche
Unversehrtheit und das Leben kommt es oft zu Verteidigungshandlungen,
deren Notwehrcharakter aufgrund der tatsächlichen Umstände zweifelhaft
ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auch in jüngster Zeit
zu vielen rechtlichen Zweifelsfragen Stellung genommen. Einige Rechtsausführungen
zu Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr - einschließlich
der strafbefreiten Notwehrüberschreitung - in Entscheidungen des BGH
aus den Jahren 2000 bis 2003 werden nachfolgend skizziert.
Die Langfassung des Artikels finden Sie in der Zeitschrift.
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