forum kriminalprävention 2/2005 April/Mai/Juni

RECHT
Aktuelle Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr

Reinhard Rupprecht

Wenn es trotz oder mangels Prävention zu einem kriminellen Angriff auf individuelle Rechtsgüter kommt, darf dieser vom Angegriffenen - oder einer dritten Person als Nothilfe - abgewehrt werden. Unser Recht schließt die Rechtswidrigkeit eines Straftatbestandes aus, der durch die Notwehr objektiv erfüllt wird. Das Gesetz definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Insbesondere bei Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit und das Leben kommt es oft zu Verteidigungshandlungen, deren Notwehrcharakter aufgrund der tatsächlichen Umstände zweifelhaft ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auch in jüngster Zeit zu vielen rechtlichen Zweifelsfragen Stellung genommen. Einige Rechtsausführungen zu Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr - einschließlich der strafbefreiten Notwehrüberschreitung - in Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2000 bis 2003 werden nachfolgend skizziert.

Die Langfassung des Artikels finden Sie in der LinkZeitschrift.