forum kriminalprävention - 01/2018 Januar bis März

Probleme bei der Anordnung ambulanter jugendstrafrechtlicher Maßnahmen

Der Kompetenzkonflikt zwischen Jugendgericht und Jugendamt in § 36a SGB VIII

Sophie-Christine Hebbinghaus & Volker Kunkel

Das Jugendstrafverfahren wird durch den Erziehungsgedanken dominiert. Er bestimmt vorrangig die Auswahl der Sanktionen. Der Katalog an ambulanten Einwirkungsmöglichkeiten ist groß und soll diesem Gedanken bestmöglich Rechnung tragen. Wer die Letztentscheidungskompetenz zur Anordnung solcher Maßnahmen innehat, bestimmt seit der Neuregelung im Jahr 2005 § 36a SGB VIII, der äußerlich im Gewand einer Kostentragungsregel daherkommt. Die Regelung führt in der Praxis – insbesondere bei Nichterscheinen der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung – zu einem Konflikt, der im Widerspruch zu dem Grundgedanken des JGG steht und dringend einer korrigierenden Neuregelung durch den Gesetzgeber bedarf.


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